Sehbehinderte

 

Übersicht

 

Erfolg vor Bundesgericht, BGE 1C_280/2009

Mit einer Einsprache hat unsere Fachstelle gestützt auf die SN 521 500/1988 beim Projekt Seefeldstrasse Zürich ertastbare Randabschlüsse bei Veloauffahrten und Trottoirüberfahrten sowie eine ertastbare Kennzeichnung der Trottoirüberfahrten gefordert. Der ertastbare Randabschluss bei Veloauffahrten wurde bereits in erster Instanz unbestritten akzeptiert. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der Hindernisfreiheit von Trottoirüberfahrten wurde von der Stadt Zürich ans Bundesgericht weiter gezogen. Erstmals liegt nun ein Entscheid auf höchster Ebene vor, der sich mit der baulichen Gestaltung des Strassenraums befasst:


Absatz zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn:
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass von der in der Norm SN 521 500 verlangten Trennung von Fussgängerbereich und Fahrbahn durch einen ununterbrochenen Absatz von mindestens 3 cm Höhe nur aus „wichtigen Gründen“ abgewichen werden dürfe. Dies sei namentlich der Fall, wenn neuere technische Entwicklungen eine Lösung ermöglichten, mit welcher die Ziele der Norm ebenso gut oder gar besser erfüllt werden können oder wenn im Einzelfall die Anwendung der Norm unverhältnismässig sei. Das Verwaltungsgericht Zürich habe zu Recht einen Absatz von min. 3 cm oder einen Schrägabschluss von min. 4 cm Höhe verlangt, da bei diesen Trottoirüberfahrten keine „wichtigen Gründe“ ein Abweichen von der Norm rechtfertigen würden.


Taktile Ausgestaltung des Überfahrtsbereichs:
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass es offensichtlich sei, dass Fussgänger auf Trottoirüberfahrten trotz ihrer Vortrittsberechtigung einer höheren Gefahr ausgesetzt seien als an anderen Stellen des Trottoirs. Die Anordnung einer taktil erfassbaren Belagsstruktur der Trottoirüberfahrten erweise sich als verhältnismässig. In Betracht kämen insbesondere taktil-visuelle Markierungen nach VSS-Norm SN 640 852.

 

 

Forschungsprojekt "Hindernisfreier Verkehrsraum"

In Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Pestalozzi und Stäheli hat die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen das Normenwerk des VSS analysiert und eine Literaturrecherche durchgeführt. In einem zweihundertseitigen Bericht wird der aktuelle Stand des Wissens festgehalten, Lücken und Korrekturbedarf in VSS-Normen aufgezeigt, Zielkonflikte diskutiert und die grundsätzlichen Anforderungen an einen Hindernisfreien Verkehrsraum festgehalten. In einem nächsten Schritt soll eine VSS-Grundnorm erarbeitet werden welche die SN 512 500 für den Strassenraum ersetzen wird. Parallel dazu sollen bestehende VSS-Normen ergänzt und bei der Erarbeitung neuer Normen die Grundsätze mit einbezogen werden. Dazu wird beim VSS eine spezielle Arbeitsgruppe gebildet. Das Forschungsprojekt wird unterstütz vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie vom Bundesamt für Strassen ASTRA. Der Forschungsbericht wird sobald publiziert als Download zugänglich sein und auf dieser Seite mit einem Link auffindbar gemacht.

 

 

Trottoirüberfahrten, neues Merkblatt

Auf Trottoirüberfahrten haben Fussgängerinnen und Fussgänger vortritt. Da das Trottoir von einmündenden Fahrzeugen gequert wird, besteht jedoch ein Konfliktpotenzial und damit ein Sicherheitsrisiko für Menschen mit Sehbehinderung und speziell auch für Kinder, wie die Unfallstatistik zeigt. In unseren Richtlinien „Strassen, Wege, Plätze“ wird eine taktil und optisch erkennbare Belagsänderung des Trottoirs im Überfahrbereich empfohlen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine solche Belagsänderung nicht den erhofften Informationswert hat und auch kaum umgesetzt werden kann. Eindeutig erforderlich und inzwischen sogar mit einem Bundesgerichtsurteil untermauert ist die Forderung nach einer Trennung des Trottoirbereichs von den angrenzenden Fahrbahnen durch einen Absatz von mindestens 3 cm Höhe sowie die taktile Kennzeichnung des Übergangsbereichs. Die Fachkommission für sehbehinderten- und blindengerechtes Bauen schlägt vor diese Kennzeichnung mit einer taktil-visuellen Markierung aus zu führen, bestehend aus zwei Aufmerksamkeitsfeldern im sicheren Trottoirbereich welche mit Leitlinien verbunden sind. Die Fachstelle hat diese Anforderungen im Merkblatt 17 festgehalten, welches als Entwurf vorliegt. Seitens des VSS ist eine Norm in Arbeit welche die baulichen Rahmenbedingungen für Trottoirüberfahrten regeln wird. Die Anforderungen an die Hindernisfreiheit wird bei der Erarbeitung der Norm mit berücksichtigt werden.



Enwurf Merkblatt 17 Trottoirüberfahrten
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SIA 500 Hindernisfreies Bauen

Die neue Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" ist 2009 publiziert und in Kraft gesetzt worden und ersetzt die SN 521 500 (1989). Für das sehbehindertengerechte Bauen bringt die Norm präzisere Anforderungen insbesondere für die "weichen" Faktoren wie Orientierungshilfen, Beleuchtung und Kontrast. Sie ist für öffentlich zugängliche Bauten, öffentliche Bereiche von Bauten mit Arbeitsplätzen und im Wohnungsbau den Zugang bis zur Wohnungstüre anwendbar. Für den Strassen- und Verkehrsraum wird als Ersatz für die SN 521 500 das VSS-Normenwerk ergänzt, vgl. Forschungsprojekt "Hindernisfreier Verkehrsraum"

 

 

Strade - Vie - Piazze

Die Unitas, Associazione ciechi e ipovedenti della Svizzera italiana, hat die Publikation von Strassen-Wege-Plätze in Italienisch finanziert. Seit Juli 2008 ist Strade - Vie - Piazze: Direttive «Reti di strade pedonali adatte agli andicappati» erhältlich und kann bei unserer Fachstelle, beim Sekretariat der Unitas in Tenero oder über www.unitas.ch bezogen werden.

 

 

Umsetzung des Sehbehindertengerechten Bauens

Die Fachkommission hat ein Konzept zur Umsetzung des sehbehindertengerechten Bauens entwickelt. Damit sollen die Instrumente des BehiG bestmöglich ausgeschöpft und die Zusammenarbeit zwischen Selbsthilfeorganisationen, Institutionen und Fachleuten des Sehbehindertenwesens mit den Fach- und Beratungsstellen für Behindertengerechtes Bauen optimiert werden. In jedem Kanton wird als Ergänzung zur Beratungsstelle für Behindertengerechtes Bauen eine Fachperson für Orientierung- und Mobilität bestimmt, welche bei Planung- und Bauvorhaben bei gezogen werden kann um spezifische Anforderungen von Menschen mit Sehbehinderungen ein zu bringen. Die spezialisierten Mobilitätsfachpersonen werden mit Fortbildungsangeboten und regelmässigem Austausch bei ihrer Aufgabe unterstützt. Die Adresse der für ihre Region zuständigen Kontaktperson finden sie im folgenden Link



Adressliste nach Kantonen (PDF 112kB)
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Sehbehindertengerechtes Bauen - rechtliche Grundlagen, Checklisten

Als Hilfsmittel für die Interessenvertretung bei der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes steht das Merkblatt 13 "Sehbehindertengerechtes Bauen – rechtliche Grundlagen, Checklisten" zur Verfügung. Es enthält Informationen zum BehiG sowie Checklisten für die Bereiche Strassenraum, öffentlich zugängliche Bauten und Wohnbauten basierend auf den geltenden Normen und Richtlinien.

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Randabschlüsse

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung von "Strassen Wege Plätze" hat die Fachkommission die Frage der Randabschlüsse an Fussgängerstreifen ausführlich behandelt und auf der Basis von Tests eine Alternative zum Absatz von 3 cm mit einem schrägen Randstein von 13-16 cm Breite und einer Niveaudifferenz von 4 cm erarbeitet.

Im Merkblatt 16 "Randabschlüsse" werden die verschiedenen Trennelemente und ihre Eignung für die unterschiedlichen Verkehrssituationen detailliert aufgeführt. Das Merkblatt 16 ergänzt die Richtlinien für behindertengerechte Fusswegnetze "Strassen, Wege, Plätze".

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Fussgängerlichtsignale – akustische und taktile Signale

In Ergänzung zur Norm SN 640 836-1 „Signale für Sehbehinderte“, legt das Merkblatt 15 fest, wie akustische und taktile Signale an Fussgängerlichtsignalen eingesetzt werden sollen. Als Standard gelten akustische Orientierungs- und Grünsignale im Dauerbetrieb, taktile Signalgeber sowie taktil-visuelle Markierungen zum Auffinden des Ampelmasts. Bei Abweichung vom Dauerbetrieb muss die Akustik über einen Druckknopf am Anforderungsgerät ausgelöst werden können.

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Positionspapier: Fussgängerstreifen in Tempo 30 - Zonen

Gemäss Verordnung des Bundes über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen 741.213.3 sind in Tempo-30-Zonen Fussgängerstreifen nur zulässig, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Für blinde und sehbehinderte Personen sind Fussgängerstreifen wichtige Orientierungshilfen welche ihre Sicherheit massgeblich erhöhen. Wird ihr Vortrittsbedürfnis nachgewiesen, können Fussgängerstreifen in Tempo-30 Zonen markiert werden, auch fern von Schulen und Heimen. Mit „namentlich“ werden im Sinne der Verordnung wichtige Beispiele aufgezählt, die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Mit dem Positionspapier zur Frage von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nimmt die Fachkommission Stellung zu Querungshilfen in diesen verkehrsberuhigten Zonen.

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VSS-Norm Taktil-visuelle Markierungen

Die VSS-Norm SN 640 852 „Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger“ legt die Ausgestaltung von Markierungen wie Form, Farbe und Abmessungen fest und gibt Anwendungsbeispiele. Die Norm gilt als Weisung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Sie kann beim Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute, VSS bezogen werden.



www.vss.ch

 

 

Merkblatt 14 Leitliniensystem Schweiz

Als Planungshilfe für taktil-visuelle Markierungen ist bei der Fachstelle das Merkblatt 14 „Leitliniensystem Schweiz“ in deutsch und französisch erhältlich. Das Merkblatt erläutert Planungsgrundsätze und einfache Anwendungen. Für komplexe Situationen werden Anwendungskriterien und das Vorgehen bei der Planung aufgezeigt. Ziel ist eine einheitliche Anwendung taktil-visueller Markierungen, damit sie von blinden und sehbehinderten Personen erkannt und richtig interpretiert werden können.

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Kontakt

Eva Schmidt, dipl. Arch. ETH
Tel. 044 299 97 96
Montag, Dienstag, Donnerstag



sehbehinderte@hindernisfrei-bauen.ch

 

 

Fachkommission für sehbehinderten und blindengerechtes Bauen

Oswald Bachmann
Schweizerischer Blindenbund SBb

Gerd Bingemann
Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZB

Joël Favre
Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband SBV

Marc Fehlmann
Ausbilder Blindenführhunde

Köbi Hirzel
Orientierung und Mobilität für Sehbehinderte www.koebihirzel.ch

Bernard Jost
Association pour le Bien des Aveugles et malvoyants, ABA

Joe A. Manser
Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen

In Zusammenarbeit mit der Fachstelle ist die Fachkommission zuständig für :
• Fachliche Grundsatzentscheide wie die Festlegung oder Empfehlung von Standards, Richtlinien oder Normen
• die Festlegung der generellen Strategie zur Förderung des sehbehinderten- und blindengerechten Bauens in der Schweiz und die Erarbeitung eines Massnahmenplanes

 

 

Publikationen

Broschüren:
• Strassen, Wege, Plätze - Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze” Mai 2003

Merkblätter:
• Merkblatt 13 "Sehbehindertengerechtes Bauen”, Rechtliche Grundlagen, Checklisten, Dezember 2005
• Merkblatt 14 "Leitliniensystem Schweiz”, Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger, Dezember 2005
• Merkblatt 15 "Fussgänger-Lichtsignale”, Akustische und taktile Signale für blinde und sehbehinderte Fussgänger, Mai 2005
• Merkblatt 16 "Randabschüsse", Juli 2007

Berichte und Stellungnahmen:
• Positionspapier zur Frage von Fussgängerstreifen
in Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen, August 2005
• Trottoir und Randabschlüsse – Test von Varianten mit sehbehinderten Personen und Personen im Rollstuhl, Testbericht und Auswertung, Januar 2003
• Gestaltung von Kreiselanlagen, Dezember 1995
• APG-Plakatträger, Stellungnahme zum Konzept aus Sicht sehbehinderter und blinder Personen, April 2001
• Grundsätze für visuelle und taktile Markierungen auf Bahn- und Perronanlagen, März 2002
• Liste der Anforderungen an Perronanlagen, Bahnhöfe und Stationen aus Sicht sehbehinderter und blinder Reisender, April 2001
• Grundsätze für Leitsysteme, Mai 2001
• Zusammenfassende Auswertung Leitlinientest Hauptbahnhof Zürich, Juli 1996
• Dokumentation Leitlinientest HBZ, September 1996
• Eignung von Schriften als Reliefschrift, Testbericht, April 1998
• Empfehlungen für Lifttastaturen, März 1999
• Kriterien für die Benutzbarkeit von Postomaten durch Sehbehinderte und Blinde, Oktober 1995

Artikel:
• Ampelzusatzgeräte: akustisch + taktil , Info Fachstelle 25/96, April 1996
• Leitlinientest im Hauptbahnhof Zürich, Info Fachstelle 26/96, Oktober 1996
• Kontrastreiche Gestaltung, Info Fachstelle 28/97, Oktober 1997
• Leitlinien-System Schweiz, Info Fachstelle 29/98, Oktober 1998
• Ampelzusatzgeräte – neuer Test, Info Fachstelle 31/2000, April 2000
• Grünes Licht für Blinde an Ampelanlagen,
Info Fachstelle 32/2000, Dezember 2000
• Vorsicht Werbung!, Info Fachstelle 33/01, Mai 2001
• Wahrnehmung – Orientierung – Sicherheit (Tagungsbericht)
Info Fachstelle 36/02, Oktober 2002
• Test von Trottoir- und Randabschlüssen
Info Fachstelle 37/03, April 2003



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