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In Europa sind neue Normen für die Gestaltung von Aufzügen in Erarbeitung, die auch für die Schweiz verbindlich sein werden. Der 27-seitige Entwurf wird mehrheitlich begrüsst. Umstritten ist jedoch die normative Festlegung von Mindestgrössen für Aufzugskabinen.

Für Aufzugskabinen verlangt die Schweizer Norm «Behindertengerechtes Bauen» SN 521 500 von 1988 eine Mindestgrösse von 1.40 m Länge x 1.10 m Breite. Seit 1988 sind neue wertvolle Hilfsmittel für die Mobilität ausser Haus auf den Markt gekommen. Bei Erschliessungen im Aussenraum sowie für wichtige Anlagen sind heutzutage grössere Aufzugskabinen erforderlich.

Damit Balkone und Terrassen auch mit einem Rollstuhl zugänglich sind, darf die Schwellenhöhe nicht mehr als 25 mm betragen. Dieser Anforderung wird in der Baupraxis immer wieder entgegengehalten, es gebe eine SIA-Norm, nach der Schwellen von Fenstertüren eine Höhe von 60 mm aufweisen müssten. Eine solche Vorschrift existiert jedoch nicht.

Unter dem Gesichtspunkt «Gestaltungs quali - täten» werden BürgerInnen mit Behinderung auch heut zutage immer wieder aufs Neue ausgegrenzt oder benachteiligt. Hier zwei aktuelle Beispiele.

Natursteinpflästerung und eine behindertengerechte Oberflächengestaltung von Strassen und Plätzen – ist das überhaupt möglich? Warum es möglich sein muss und wie geeignete Lösungen aussehen können, zeigt das Beispiel von Stein am Rhein.

Gemäss SN 521 500 «Behindertengerechtes Bauen» müssen Fussgänger- und Fahrbereich überall durch eine Absatz getrennt werden. Für Trottoirabsenkungen legt die Norm als Kompromiss zwischen den Bedürfnissen sehbehinderter und gehbehinderter Personen eine Absatzhöhe von 30 mm fest. In der Praxis muss festgestellt werden, dass dies aus verschiedenen Gründen oft nicht eingehalten wird. Unsere Fachstelle hat mit Unterstützung der Stadt Zürich im Januar 2003 einen Test mit sehbehinderten und rollstuhlfahrenden Personen durchgeführt, um zu klären, ob andere Lösungen für niedrige Randabschlüsse in Frage kommen.

Die strassenverkehrsrechtliche Bedeutung von Trottoir- und Randabschlüssen für Menschen mit Sehbehinderung wird von der Verkehrsplanung oft missachtet. Der Trend, in verkehrsberuhigten Zonen auf ertastbare Abgrenzungen zu verzichten, widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen an Sicherheit und Orientierung.

Am 1. Januar 2004 ist das «Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen» (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG) sowie die dazugehörende Verordnung BehiV in Kraft getreten. Sie konkretisieren die Bundesverfassung (Art. 8), wonach die Diskriminierung von Menschen wegen einer Behinderung verboten ist.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die Verordnung (BehiV), die seit dem 1.1.04 in Kraft sind, werfen bei den Bestimmungen zum Wohnungsbau Fragen auf. Nachfolgend sind die wesentlichen Erkenntnisse für die Anwendung in der Praxis zusammengefasst.

Die Bedeutung eines Handlaufs – nicht nur bei Treppen – wird generell unterschätzt. Für eine immer grösser werdende Zahl von Menschen bedeutet ein fehlender Handlauf: Stufen werden zu unüberwindbaren Barrieren.

Die Orientierung im öffentlichen Raum, insbesondere in komplexen Situationen, stellt für sehbehinderte und blinde Menschen eine grosse Herausforderung dar. Da sie speziell auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, wird dem selbständigen Auffinden von Haltestellen, Buseinstieg, Abfahrtsgeleise und Treppenabgängen, sowie dem Umsteigen zwischen zwei Verkehrsmitteln besondere Bedeutung beigemessen. Im November 1997 konnte im Hauptbahnhof Zürich zum ersten Mal in der Schweiz ein grösseres Leitliniensystem realisiert werden. Dieses System wurde in Zusammenarbeit mit den SBB, mit Organisationen des Blindenwesens und mit der Fachstelle anhand verschiedener Testphasen entwickelt. Es soll in der ganzen Schweiz zur Anwendung kommen.
